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   FG Hessen, 20.11.2000 - 2 K 765/97   

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https://dejure.org/2000,14895
FG Hessen, 20.11.2000 - 2 K 765/97 (https://dejure.org/2000,14895)
FG Hessen, Entscheidung vom 20.11.2000 - 2 K 765/97 (https://dejure.org/2000,14895)
FG Hessen, Entscheidung vom 20. November 2000 - 2 K 765/97 (https://dejure.org/2000,14895)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verdeckte Gewinnausschüttung; Schadenersatz; Forderung; Rabatt; Vermögensminderung; Vermögensvorteil - Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei Aktivierung einer Schadenersatzforderung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei Aktivierung einer Schadenersatzforderung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 14.07.1998 - VIII B 38/98

    Schadenersatz und vGA

    Auszug aus FG Hessen, 20.11.2000 - 2 K 765/97
    Demgegenüber hat der Bundesfinanzhof (BFH) auf die Beschwerde der Kläger hin eine solche verneint (BFH-Beschluß vom 14.07.1998 VIII B 38/98; BFHE 186, 379 ).

    Der VIII. Senat des BFH hat demgegenüber in der Beschwerdeentscheidung vom 14.07.1998 VIII B 38/98, a.a.O., auf welche ebenfalls Bezug genommen wird, wegen der anzunehmenden Schadenersatzverpflichtung das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung verneint und den vorgenannten Beschluß des erkennenden Senates aufgehoben.

    Nach der Rechtsprechung des I. Senates des BFH stehe der Aktivierung ferner weder die nachträgliche Kenntniserlangung noch der Umstand entgegen, daß die Höhe des entstandenen Schadens zunächst nicht endgültig bestimmt werden kann (vgl. hierzu auch Wassermeyer in DB 1998, 1997 ; Gosch in DStR 1998, 1550).

    Da die Klage - unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des VIII. Senates des BFH im Beschluß vom 14.07.1998 ( VIII B 38/98 a.a.O.) - bereits mangels verdeckter Gewinnausschüttung begründet ist, kommt es auf die im Senatsbeschluß vom 20.11.1997 (2 V 2824/97) angesprochenen übrigen Aspekte der Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis, des nichtbeherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers, des Zuflusses, der Zuwendungen an eine dem Gesellschafter nahestehende Person, der Umsatzsteuer sowie der Doppelerfassung bzw. Doppelbesteuerung nicht mehr an.

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